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Annegret Gollin 

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Aus dem Eröffnungsbericht des nach § 106 eingeleiteten OV "Transit" der Abteilung XX/7 der BV Karl-Marx-Stadt vom 5.1.1980 gegen Annegret Gollin geht hervor, daß sie bereits 1975, 1977 und 1978 inhaftiert worden war. In der U-Haftanstalt Neubrandenburg wurde sie 1975 als IM "Eva Müller" verpflichtet, wegen Verweigerung und Dekonspiration aber bereits 1977 wieder ausgemustert. Im Jahr 1980 sollten wiederum "kurzfristig" offizielle Beweis­mittel beschafft werden, um die "Voraussetzungen zur Einleitung eines EV mit Haft" zu erfüllen. Als Gründe wurden angeführt:

"Der Personenkreis, der sich in der Wohnung der Gollin trifft, setzt sich vorwiegend aus kirchlich gebundenen Jugendlichen (Innere Mission und Junge Gemeinde Zwickau) zusammen. Dieser Personenkreis besitzt eine ablehnende Haltung zur Kultur-, Jugend- und Bildungs­politik unseres Staates. So wird sich mit antisozialistischen Machwerken und deren Verfassern, wie Reiner Kunze und Jürgen Fuchs, solidarisiert. Unter anderem erfolgte eine Vervielfältigung und Verbreitung von staatsfeindlicher Literatur wie <Die wunderbaren Jahre> und <Zimmerlautstärke> von Reiner Kunze und den <Gedächtnisprotokollen> von Jürgen Fuchs. Die Gollin ist im Besitz von Fotokopien, zwei verschiedenen Formen von Maschinenabschriften und eigenen handschriftlichen Vervielfältigungen dieser Materialien. [...] 

Dieses antisozialistische Gedankengut wird von der Gollin zielgerichtet, unter Beachtung konspirativer Gesichtspunkte, im Verbindungs­kreis Innere Mission bzw. Junge Gemeinde Zwickau und dem Literaturzirkel des Klubs der Intelligenz 'Pablo Neruda' Karl-Marx-Stadt verbreitet. Auf Grund ihres guten Intelligenzgrades und der gesamten Persönlichkeits­ausstrahlung gelingt es der Gollin, schnell Einfluß auf Jugendliche zu gewinnen. Die vorliegenden inoffiziellen Beweise und Hinweise betreffen einen politisch-operativen Schwerpunkt und begründen den Verdacht der staats­feindlichen Tätigkeit der Gollin nach § 106 StGB." 286) 

284)  Ebenda, Bl. 18.  285)  Ebenda, Bl. 22.  286)  BStU, ASt Chemnitz, AOP 1775/81, Bl. 6. 


Die Beweismittel waren gesammelt: darunter eine handschriftliche Gedichtsammlung, der ein Vorspruch vorangestellt war:

"Gedanken und Gedichte, die ich nur meinen Freunden zeigen will, von denen ich hoffe, daß sie es sind, und von denen ich erwarte, daß sie mich nicht enttäuschen. Auch ich versuche, meine Freunde nie zu enttäuschen." 287) 

Eines der Gedichte mit Titel "Ich lach' euch aus" lautete: 

"Halt die Fresse / habt ihr geschrien / Und zugeschlagen / 
Nun fehlen mir die Vorderzähne / Und ich rufe nochmal so laut / Nach Freiheit /  
Und spreche weiter / zur Masse, damit sie euch entthront / 
schlagt mir auch die restlichen Zähne aus / schlagt doch zu / Ich kann auch ohne Zähne reden."
288

Weitere Beweismittel waren eine maschinenschriftliche Kopie des Gedichtbandes "Zimmerlautstärke" von Reiner Kunze sowie eine Zitatensammlung von Heinrich Böll, Max Frisch und Alexander und Margarete Mitscherlich.

Hauptmann Häßner schrieb am 10. August 1981 in seinem Abschlußbericht:

"Die Gollin verfertigte eigene Machwerke mit staatsfeindlichem Inhalt und verbreitete antisozialistische Literatur von Reiner Kunze <Die wunderbaren Jahre> und <Zimmerlautstärke> sowie von Jürgen Fuchs <Gedächtnis-Protokolle>. Am 12. Februar 1980 erfolgte die Einleitung eines EV mit Haft. Auf Grund einer vorliegenden Schwangerschaft wurde die Gollin am 28.3.1980 aus der Untersuchungshaft entlassen. Es erfolgte eine vorläufige Einstellung des EV und Aufhebung des Haftbefehls. Am 15.5.1981 erneute Aufnahme des EV ohne Haft. Vor dem Kreisgericht Zwickau/Stadt erfolgte am 24.7.1981 die Gerichtsverhandlung und Abschluß des Strafverfahrens. Als Rechtsvertreter war für die Gollin der Rechtsanwalt Schnur, Wolfgang [...] anwesend. 

Zur Anklageerhebung kam folgender Sachverhalt: Die Gollin beging öffentliche Herab­würdigung, indem sie zwölf selbstgefertigte Schriften in Versform sowie die Schriften <Die wunderbaren Jahre>, <Zimmerlautstärke> und <Sensible Wege> von Kunze, die ihrem Inhalt nach geeignet sind, die staatliche Ordnung der DDR, staatliche Organe und Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen sowie deren Tätigkeit und Maßnahmen verächtlich zu machen, als Abschriften bzw. Fotokopien in einem Fall Ende 1978 und in fünf Fällen ab August 1979 an insgesamt fünf Personen verbreitete. 

Im Strafausspruch des KG Zwickau/Stadt erfolgte eine Verurteilung der Gollin gemäß §§ 220(1) (1977), 220(2) StGB zu zwei Jahren Bewährung unter Androhung von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Gollin bleibt nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens weiterhin in der Direktive 1/67 erfaßt und wird unter operativer Kontrolle gehalten. Der Operativvorgang <Transit> wird im Archiv der Abteilung XII der BV KMStadt gesperrt zur Ablage gebracht." 289)

287)  Ebenda.B1.210.  288)  Ebenda, Bl. 212.  289)  Ebenda, Bl. 284 f.

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Am 9. März 1982 schlug Hauptmann Nestler von der KD Zwickau vor, einen neuerlichen OV gegen Annegret Gollin zu eröffnen, da sie während einer Tanz­veranstaltung einen Rinderzüchter als Stasi-Spitzel beschimpft und ihn "tätlich angegriffen" habe. Bereits am nächsten Tag wurde sie erneut verhaftet.

Der offenbar zu Recht als Stasi-Spitzel Bezeichnete schrieb in seine handschriftliche Erklärung, daß er...

"...Interesse habe, wieder [sic!] bei den Sicherheitsorganen der DDR zu arbeiten". 290) 

Eine zweite Erklärung hatte folgenden Wortlaut: 

"Meine Äußerungen zur Gollin bringe ich damit in Verbindung, daß sie mich in einer abwertenden Art beschimpft hatte, sie beschimpfte nicht nur mich, sondern auch die Sicherheitsorgane sowie unseren Staat. Ich konnte mich in meiner Empörung nicht mehr bremsen und sagte dann zur Gollin: Ich bringe dich dafür in den Knast. Es war bestimmt ein Fehler, aber dazu konnte ich nicht schweigen, weil so etwas nicht ungestraft bleiben darf." 291) 

Die KD Zwickau schickte am 11.03.1982 eine "Erstmeldung" an die BV Karl-Marx-Stadt, Abteilung IX, und schilderte das neuerliche Vergehen: 

"Auf der Grundlage ihrer ablehnenden Haltung zu den gesellschaftspolitischen Verhältnissen in der DDR beging die Beschuldigte am 7.3.1982 erneut öffentliche Herabwürdigung in der Gaststätte <Zum Löwen> in Ebersbrunn, Kreis Zwickau. 

Im Verlaufe einer persönlichen Auseinandersetzung mit einem Bürger, der ihr flüchtig bekannt war und von dem sie wegen seiner mehrfach gezeigten positiven politischen Grundhaltung eine Verbindung zu den Sicherheitsorganen der DDR vermutete, gebrauchte die Beschuldigte hysterisch laut und öffentlichkeitswirksam mehrfach verächtlichmachende Äußerungen." 292)  

Der "Erstmaßnahmeplan" sah Zeugenvernehmungen vor sowie die "Schaffung von Voraussetzungen zur Zuführung der Verdächtigten in die Abteilung XIV der BV Karl-Marx-Stadt, unter Berücksichtigung der Existenz ihres zweijährigen Sohnes, mit dem Ziel der Einleitung eines EV gemäß § 220 StGB." 293)  

Außerdem wurden die IM festgelegt, die die Reaktionen auf die Verhaftung feststellen sollten. Bereits am 13. April 1982 übergaben Hauptmann Rülke und Oberstleutnant Clauß (BV Karl-Marx-Stadt, Abteilung IX) das Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung an den Staatsanwalt des Bezirkes, Abteilung IA. 

Die <Meldung über den Abschluß eines Strafverfahrens> konnte der Oberstleutnant bereits am 19.05.1982 geben: "acht Monate Freiheitsstrafe und angedrohte Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr aus Urteil vom 23.7.1981 wird angeordnet".294)  

Auf Grund dieser zielstrebigen Arbeit konnte Hauptmann Nestler den OV "Attacke" am 11. Juni 1982 abschließen. Annegret Gollin wurde im Dezember 1982 aus der Haft und aus der DDR-Staatsbürgerschaft entlassen. 

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290)  Ebenda, Bl. 69.  291)  Ebenda.B1.71.  292)  Ebenda, Bl. 48.  293)  Ebenda, Bl. 13.  294)  Ebenda, Bl. 114. 

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Von mir eingefügt - OD, 2011


Siegmar Faust 

 

Auch gegen Siegmar Faust wurde zweimal eine Haftstrafe verhängt. Der Eröffnungsbericht zur OPK "Mephisto" des Hauptmann Hohlfeld (HA XX/5) vom 5. Februar 1987 (Faust war zu dieser Zeit längst Bundesbürger) listete alle bisherigen Sanktionen gegen den jungen Schriftsteller auf: Das Ermittlungsverfahren mit Haft von 1971 bis 1973 und die erneute Verurteilung 1974 nach § 106 StGB zu vier Jahren und sechs Monaten Haft, die er bis März 1976 in der Strafvollzugsanstalt Cottbus verbüßte. Im September 1976 wurde er aus der DDR ausgewiesen.

 

An dieser Stelle empfiehlt sich ein kleiner Einschub über die Haftbedingungen. Auskunft darüber gibt die "Information über Veröffentlichungen in der Presse der BRD bzw. Westberlins im Zusammenhang mit der Pressekonferenz der <Arbeitsgemeinschaft 13. August> am 21.9.1976 über den Strafvollzug der DDR" vom 24. September 1976, eine interne Reaktion auf die Schilderung dieser Zustände durch Siegmar Faust nach seiner Entlassung.

"Zu diesen Darlegungen des Faust ist einzuschätzen, daß tatsächlich der bauliche Zustand in einigen Strafvollzugs­einrichtungen, darunter in der StVE Cottbus (erbaut im Jahre 1860) unter den Bedingungen einer permanenten, gegenwärtig jedoch nachlassenden Überbelegung geeignet ist, um dem Feind und damit auch Faust mit seiner durch und durch feindlichen Einstellung gegen die DDR Ansatzpunkte für die beabsichtigte Diffamierung und Herabsetzung des internationalen Ansehens der DDR zu bieten. Faust selbst war vom 28.11.1974 bis zum 22.3.1976 in der StVE Cottbus inhaftiert. [...] 

Um seinem feindlichen Einfluß auf andere Strafgefangene und den von ihm ausgehenden Störungen des Vollzugsprozesses wirksam vorzubeugen, wurde Faust auf Weisung des Leiters der Strafvollzugseinrichtung bis zu seiner Entlassung am 22.3.1976 ständig isoliert. [...] 

Der Zustand und die Ausstattung dieser speziellen Verwahrräume einschließlich des Raumes, in dem sich Faust befand, wurden in der Strafvollzugseinrichtung Cottbus im Zusammenhang mit der genannten Presse­veröffentlichung überprüft. Im einzelnen können dazu folgende Aussagen getroffen werden: 

Diese im Kellergeschoß befindlichen Verwahrräume sind 4,40 m lang, 2,10 m breit und 2,40 m hoch. Zum Schutz der Strafvollzugsangehörigen vor Angriffen durch Strafgefangene sind diese durch ein verschließbares Zwischengitter nochmals unterteilt. Der bauliche Gesamtzustand dieser Räume ist mäßig, die Licht- und Belüftungsverhältnisse liegen an der Grenze des Zumutbaren. Da sich 1,60 m des Raumes unter der Erdoberfläche befinden, ist es zum Teil feucht in diesen Räumen. [...] 

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Bei der Anwendung des strengen Einzelarrestes (Höchstdauer 21 Tage) legen die einschlägigen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend folgende Einschränkungen fest: 

  • Entzug der Rauchererlaubnis, jeglicher Lektüre einschließlich der Tageszeitungen; 

  • Entzug des Aufenthaltes im Freien, der Normalverpflegung und der persönlichen Verbindung des Strafgefangenen zu seinen Angehörigen (Sprecher und briefliche Verbindung); 

  • Entzug der Einkaufsberechtigung für Lebens- und Genußmittel für die Dauer von zwei Monaten nach Beendigung des Arrestes. Die Verpflegung besteht in diesem Fall aus Brot, Malzkaffee oder Tee und an jedem 3. Tag zusätzlich aus einer warmen Mahlzeit." 295)

Buchhalterisch korrekt wurde noch angefügt: 

"Der tägliche Verpflegungssatz beträgt 1,70 Mark." 296)

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Auf der Vorlage zur "beabsichtigten Übersiedlung des ehemaligen Strafgefangenen Siegmar Faust in die BRD" findet sich der handschriftliche Vermerk Mielkes: "Nach R[ücksprache] mit Spitze Antrag stattgeben, Ausweisung aussprechen. Mielke 16.VIII.76". 297) 

Nach der Übersiedlung wurde im November 1976 wegen "staatsfeindlicher Hetze im schweren Fall" (gewiß auch wegen der oben erwähnten Pressekonferenz) Haftbefehl erlassen, der freilich nicht vollstreckt werden konnte, da "sich der Beschuldigte außerhalb des Staatsgebietes der DDR aufhält". 

Das MfS interessierte sich nach der Übersiedlung besonders für sogenannte "Feindorganisationen" wie die "Internationale Gesellschaft für Menschenrechte", die "Arbeitsgemeinschaft 13. August", das "Europäische Studentenwerk", die "Verbindungen" Fausts zu Personen in der Bundesrepublik (Ulrich Schacht, Jürgen Fuchs, Wolf Deinert u.a.) sowie die "Rückverbindungen" in die DDR (vor allem zu Schriftstellerkollegen wie Gert Neumann, Uwe Hübner u.a.). 

Die 1987 eingeleitete OPK sollte außerdem dazu dienen, "Hinweise auf eine mögliche Geheimdienstverbindung zu erarbeiten"298, da SED und MfS versuchten, die Menschenrechtsgruppen in Ost und West durch eine behauptete Geheimdienstnähe als gesteuerte Agenten zu diskreditieren. Außerdem wurden Einreisesperren für die DDR und Polen, einschließlich des Transitverkehrs, verhängt.

 

295)  BStU, ZA, HA XXII 1069, Bl. 156 f.     296)  Ebenda, Bl. 157.     297)  BStU, ZA, AOPK 15672/89, Bl. 35       298)  Ebenda, S. 204.

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Die Gesamtzahl der im Zeitraum von 1945 bis 1989 inhaftierten Schriftsteller konnte nicht exakt ermittelt werden, die vorläufig ermittelte Zahl von 43 Fällen kann jedoch als verläßliche Untergrenze gelten. Zu dieser Zahl kommen noch etliche Grenzfälle hinzu, bei denen Personen verhaftet wurden, die nicht haupt­berufliche Schriftsteller waren, sich jedoch in diesem Umfeld bewegten, oder Journalisten und Publizisten, deren Arbeiten nicht eindeutig von der Literatur abzugrenzen sind. 

Unter diesen 43 Inhaftierten finden sich bekannte Autoren: u. a. Horst Bienek, Dieter Borkowski, Thomas Brasch, Wolf Deinert, Thomas Erwin, Dieter Eue, Jürgen Fuchs, Siegmar Faust, Annegret Gollin, Wolfgang Hilbig, Bernd-Dieter Hüge, Walter Kempowski, Freya Klier, Stephan Krawczyk, Christian Kuhnert, Erich Loest, Roger Loewig, Frank-Wolf Matthies, Gerulf Pannach, Lutz Rathenow, Utz Rachowski, Andreas Reimann, Ulrich Schacht, Bettina Wegner, Gerald K. Zschorsch.

 

Wie unangenehm der SED-Führung die inhaftierten Autoren werden konnten, zeigen die Reaktionen des Sicherheitsapparates nach einer Anfrage des internationalen PEN im Jahr 1961. Politbürokandidat Alfred Kurella schrieb am 17. Juni 1961 an den ZK-Sekretär für Sicherheitsfragen, Erich Honecker, von einer "Liste von 21 Namen", die man der DDR in nächster Zukunft "vorhalten" würde: 

"Wir haben in bisherigen Auseinandersetzungen hauptsächlich damit argumentiert, daß die bei uns verhafteten und verurteilten Schriftsteller nicht wegen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit oder Gesinnung verurteilt wurden, sondern wegen Handlungen, die mit den Gesetzen unserer Republik in Widerspruch stehen und der strafrechtlichen Verfolgung unterliegen. Vielleicht lassen sich bei der Prüfung der Liste einige zusätzliche Argumente in diesem Sinn gewinnen."299) 

Diese Prüfung wurde der Abteilung Agitation im MfS übertragen, welche zunächst an den Rand der Liste von Hand schrieb: "noch in Haft" oder "entlassen" oder "sitzt". Der Leiter dieser Abteilung, Oberst Halle, schrieb am 28. April 1962 an den "Genossen Minister, im Hause" über die Erledigung der Angelegenheit:

"Am 28.4.62 wurde beim Genossen Kurella folgende Verfahrensweise in dieser Sache festgelegt: Nach Mitteilung des englischen Sekretärs des PEN wurde auf der letzten PEN-Tagung in Italien, an der die DDR-Vertreter nicht teilnehmen konnten, die Frage dieser ,Häftlingsliste' von rechten Kräften abermals aufgeworfen. Der Engländer informierte uns zugleich darüber, daß auf der bevorstehenden Tagung in Belgien (3.5. Brüssel) die Frage voraussichtlich wieder gestellt wird. Da die DDR-Vertreter aller Wahrscheinlichkeit nach an der Tagung in Brüssel teilnehmen werden, hat das DDR-PEN-Mitglied Stephan Hermlin den Auftrag, auf der Grundlage unseres Überprüfungsergebnisses die Verleumdung der Initiatoren dieser Kampagnen energisch zurückzuweisen. Das von uns zur Verfügung gestellte Material wird für so wirkungsvoll gehalten, daß es damit gelingen dürfte, die PEN-Führung - die bestrebt ist, sich neutral zu verhalten - gegen die Initiatoren dieser Kampagnen zu beeinflussen. [...] Erst nach Kenntnis der Reaktion auf diesen Schritt der DDR-PEN-Vertreter wird entschieden, inwieweit es notwendig ist, andere öffentliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Verleumdungen zurückzuweisen. Nach Kenntnis der Sachlage haben wir diesem Verfahrensweg zugestimmt."300) 

 

299)  BStU,ZA, SdM 1111, Bl. 113. 

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Neben der angedrohten oder vollzogenen Inhaftierung kamen für Autoren, deren Werke nur außerhalb der DDR erscheinen konnten, die repressiven Möglichkeiten des 1979 verschärften Devisengesetzes301 hinzu, das zur Kriminalisierung kritischer Autoren auch genutzt worden ist: Stefan Heym und Robert Havemann wurden, wie bereits beschrieben, 1979 auf Grund dieses Gesetzes verurteilt. In vielen Fällen indes beließ man es auch hier bei der Drohung. Um entsprechenden Druck auf Autoren auszuüben, setzte man das Drohpotential der HV Verlage und Buchhandel und des Büros für Urheberrechte ein.

 

Auch wurde das Fuchteln mit dem Devisengesetz wie im Falle Bettina Wegners genutzt, um unliebsamen Autoren das Verlassen der DDR nachdrücklich nahezulegen. Hauptmann Pahl von der Abteilung XX/7 der BV Berlin formulierte am 11. August 1982 den "Vorschlag Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen Wegner, Bettina", in dem es heißt:

"Es wird vorgeschlagen, bei der Abteilung Finanzen des Magistrats zu veranlassen, daß eine schriftliche Mitteilung über die festgestellten Handlungen der Wegner gegen die devisenrechtlichen Vorschriften an den zuständigen Staatsanwalt zur Prüfung des Verdachts von Straftaten gegeben wird. Die seit September 1981 mehrmals mündlich und schriftlich erteilten Auflagen der Abteilung Finanzen des Magistrats [...] wurden von der Wegner pflichtwidrig nicht erfüllt. In Anbetracht der Weigerung der Wegner, die staatlichen Auflagen zu erfüllen, und des Umfangs und der Schwere ihrer Handlungen gegen das Devisengesetz ist als wirksame staatliche Reaktion die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen begründet. Diese Maßnahmen sollten entsprechend dem bestätigten Operativplan vom 15.12.1981 zum OV ,Schreiberling' dazu beitragen, die Wegner zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Westberlin bzw. zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR zu veranlassen."302

Dieser Vorschlag ging in die von Generalmajor Schwanitz formulierte und von Armeegeneral Mielke per Unterschrift bestätigte Konzeption vom 16. Dezember 1982 ein, in der folgendes Vorgehen beschlossen wurde: 

300)  Ebenda, Bl. 130 f. 
301)  Dieses Gesetz sah Geldstrafen bis zu 20.000 Mark vor, oder Freiheitsstrafen bis zu zwei, im schweren Fall bis zu zehn Jahren. 
302)  BStU, ZA, AOP 12438/83, Bd. 11, Bl. 105.

"Der Generalstaatsanwalt von Berlin teilte am 10.12.1982 dem Generalstaatsanwalt der DDR den vorliegenden Sachverhalt mit dem Vorschlag mit, die Zollverwaltung der DDR - Bezirksverwaltung Berlin - mit der Bearbeitung zu beauftragen, mit der Wegner-Schlesinger im Rahmen einer Anzeigeprüfung eine ausführliche Befragung durchzuführen und abhängig vom Ergebnis der Befragung über die Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens gegen die Wegner-Schlesinger zu entscheiden. Es wird vorgeschlagen, den vorgesehenen Maßnahmen des General­staats­anwaltes von Berlin zuzustimmen und durch den Generalstaatsanwalt der DDR bestätigen zu lassen. Durch die Realisierung dieser Maßnahmen vor Ablauf des Visums der Wegner-Schlesinger im Februar 1983 wird die operative Zielstellung verfolgt, daß sie aus eigenem Entschluß auf die Verlängerung des Visums verzichtet und einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR stellt."303

Aus dieser Vorgehensweise wird mindestens zweierlei deutlich: einerseits der ungeheure Aufwand des MfS (mit einer Liedermacherin beschäftigen sich zwei Stasi-Generale, zwei Generalstaatsanwälte und die dazugehörigen tschekistischen und staatlichen Hilfstruppen) und anderseits die Einbindung der "Rechtspflegeorgane" in die geheimpolizeilichen Maßnahmepläne.

Aber auch das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWG) und die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (OWVO), die Anordnung über das Genehmigungsverfahren für die Herstellung von Druck- und Vervielfältigungserzeugnissen sowie weitere staatliche Strafmöglichkeiten wurden genutzt, um zu drohen, zu verwarnen oder Sanktionen unterhalb der strafrechtlichen Schwelle zu verhängen.

Wie bereits im Kapitel 1.4. näher ausgeführt, praktizierte man dies verstärkt in den achtziger Jahren, beispielsweise im Vorgehen gegen die literarische Alternativszene. Eine privat organisierte Lesung fiel unter den § 4 der OWVO (Störung des sozialistischen Zusammenlebens) und konnte von der Deutschen Volkspolizei verboten oder mit einem Verweis und/oder einer Geldstrafe geahndet werden. 

Das hatte den Vorteil, daß das MfS dezent im Hintergrund bleiben konnte, da hierbei Volkspolizei und staatliche Stellen (wie die Abteilungen Inneres und Kultur der Räte der Bezirke und Kreise) das Drohen uod Abstrafen übernahmen.

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